ANQ FAQ
Answers to frequently asked questions about basic knowledge of ANQ and ANQ measurements.
FAQ
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Welche Aufgabe hat der ANQ?
Der ANQ hat die Aufgabe, landesweit einheitliche Qualitätsmessungen im stationären Bereich der Akutsomatik, der Rehabilitation und der Psychiatrie umzusetzen, national vergleichende Auswertungen zu erstellen und die Resultate transparent zu publizieren. Zudem ist geplant, dass der ANQ ausgewählte Aufgaben im Bereich der Qualitätsverbesserungen übernimmt.
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Welche Interessen vertritt der ANQ?
Der ANQ vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Trägerorganisationen. Der Verband der Spitäler H+, die Versicherer und die Kantone sind im ANQ paritätisch vertreten. Der ANQ kann nur umsetzen, was diese drei Mitgliedergruppen im Konsens beschliessen.
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Müssen die Spitäler und Kliniken bei den ANQ-Messungen mitmachen?
Alle Spitäler und Kliniken, die dem Nationalen Qualitätsvertrag beigetreten sind, müssen sich an den Messungen beteiligen. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Dispens möglich. Die Messungen wurden den Spitälern und Kliniken also nicht auferlegt, sondern erfolgen im Hinblick auf die Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben und wurden von den Leistungserbringern gemeinsam mit den Kostenträgern vereinbart, initiiert und von letzteren zusätzlich während den ersten zwei Jahren finanziert.
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Können Spitäler auch von ANQ-Messungen dispensiert werden?
Grundsätzlich ist ein Dispens nicht möglich. Es gibt wenige Ausnahmen: Wenn ein Spital oder eine Klinik geschlossen wird, oder wenn sich eine Messung auf Leistungen bezieht, welche die Spitäler oder Kliniken nicht anbieten. Beim Implantat-Register SIRIS können zum Beispiel nur Leistungserbringer teilnehmen, die Knie- und/oder Hüftimplantationen durchführen. Die anderen werden davon dispensiert.
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Was geschieht, wenn sich ein Spital/eine Klinik weigert, an einer Messung teilzunehmen?
Der ANQ überwacht die Messbeteiligung der Spitäler und Kliniken. Zu diesem Zweck führt er eine Liste, die jeweils zusammen mit den Messergebnissen veröffentlicht wird. Der ANQ meldet den Versicherern und den Kantonen, wenn Spitäler und Kliniken nicht an den Messungen teilnehmen.
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Wer legt fest, welche Messungen wie und wann durchgeführt werden?
Der ANQ-Messplan ist Bestandteil des Nationalen Qualitätsvertrags ANQ, welchen die Mitgliederorganisationen unterzeichnet haben. Dies bedeutet, dass Spital- bzw. Klinik-, Versicherungs- und Kantonsvertreter die Messungen gemeinsam festlegen und paritätisch darüber entscheiden.
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Wie unabhängig sind die Messergebnisse?
Der ANQ beauftragt unabhängige Institute mit der Aufbereitung und Auswertung der erhobenen Daten. Vielfach handelt es sich um Institute von Universitäten oder Hochschulen. Die Auswertungen erfolgen entlang von Auswertungskonzepten, die von Qualitätsausschüssen erarbeitet, vom paritätisch zusammengesetzten ANQ-Vorstand verabschiedet und bei den Kantonen, Versicherern und Leistungserbringern vernehmlasst wurden.
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Wer garantiert, dass die Messergebnisse nicht manipuliert werden?
Die Messdaten werden mittels Prüflogiken und Validierungen gecheckt, und auch die Datenqualität wird geprüft. Die Spitäler und Kliniken haben zudem die Möglichkeit, ihre Ergebnisse zu kommentieren.
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Gibt es Vorschriften für die Publikation der Messergebnisse?
Ja: Im <a href="https://www.anq.ch/wp-content/uploads/2017/12/ANQ_Q-Vertrag_Anhang6_Datenreglement-1.pdf" target="_blank" rel="noopener">ANQ-Datenreglement</a> ist der Umgang mit diesen Daten definiert. Darauf basierend bestehen generelle Anforderungen an eine Publikation. Für jede Messung wird ein separates Publikationskonzept erstellt und verabschiedet. Der ANQ berücksichtigt bei der Veröffentlichung der Messergebnisse zudem die <a href="https://www.anq.ch/wp-content/uploads/2017/12/Empfehlungen_SAMW.pdf" target="_blank" rel="noopener">Empfehlungen der Schweizerischen Akademie für Medizinische Wissenschaften (SAMW)</a>.
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Wer überwacht die Datenerhebung in den Spitälern und Kliniken?
Die vom ANQ beauftragten Auswertungsinstitute prüfen die erhobenen Daten auf ihre Plausibilität. Eine vollständige Überwachung der Datenerhebung vor Ort im Spital/in der Klinik ist nicht möglich.
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Wer kontrolliert, ob die Spitäler und Kliniken Verbesserungsmassnahmen ergreifen?
Bisher lag die Qualitätsoptimierung in der Verantwortung der Spitäler und Kliniken. Kamen sie dieser Aufgabe nicht nach, konnten Kantone und Versicherer intervenieren. Gestützt auf Art. 58a KVG sind neben den Messungen und den Verbesserungsmassnahmen auch die Sanktionen Teil der Qualitätsverträge.
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Weshalb veröffentlicht der ANQ keine Spitalranglisten?
Generell gilt: Ziel des ANQ ist, die Messresultate national vergleichend darzustellen, die breite Öffentlichkeit zu informieren und den Spitälern und Kliniken einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP) zu ermöglichen. Im Vordergrund steht die Qualitätsentwicklung. Spitalranglisten dienen diesem Zweck erfahrungsgemäss nicht. Der ANQ stellt in der Regel keine einzelnen Spitäler heraus – weder im positiven noch im negativen Sinne, weil sich dies kontraproduktiv auswirken könnte. Spitäler mit schlechteren Werten sind allein schon durch die transparente Veröffentlichung zum Handeln aufgefordert. Zudem muss beachtet werden, dass die Werte von Spitälern mit kleinen Fallzahlen statistisch weniger robust sind und mehr von zufälligen Schwankungen betroffen sein können.
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Wer bezahlt die ANQ-Messungen?
Der ANQ stellt den Spitälern und Kliniken Messinstrumente und Messlogistik zur Verfügung. Dafür bezahlen diese dem ANQ einen Beitrag pro stationären Austritt. Detaillierte Informationen: siehe <a href="https://www.anq.ch/de/anq/publikationen/jahresbericht/" target="_blank" rel="noopener">ANQ-Jahresbericht</a>, Kapitel «Finanzierung».
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Wer finanziert den Verein ANQ?
Die Vereinsstruktur mit Geschäftsstelle, Gremien, Mitgliederverwaltung wird gemäss Vereinsstatuten über Mitgliederbeiträge finanziert. Die Mitgliederversammlung legt deren Höhe fest. Detaillierte Informationen: siehe <a href="https://www.anq.ch/de/anq/publikationen/jahresbericht/" target="_blank" rel="noopener">ANQ-Jahresbericht</a>, Kapitel «Finanzierung».
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Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich der ANQ?
Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) bildet die Grundlage der ANQ-Qualitätsmessungen. Es schreibt den Leistungserbringern (Spitälern und Kliniken) sowie den Kostenträgern (Versicherer und Kantone) eine vertraglich vereinbarte Qualitätssicherung vor. Um die gesetzlichen Vorgaben zu den Qualitätsmessungen möglichst effizient umsetzen zu können, wurde 2009 der ANQ gegründet.
Das revidierten KVG, das am 1. April 2021 in Kraft trat, hat die Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit zum Ziel. Für die systematische und strukturierte Verbesserung der Qualität sind die Qualitätsmessungen weiterhin von zentraler Bedeutung. -
Welches Ziel verfolgt die Revision des KVG?
Am 21. Juni 2019 haben die Eidgenössischen Räte die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit verabschiedet. Die Gesetzesrevision hat eine systematische und strukturierte Verbesserung der Leistungen zugunsten der Patientinnen und Patienten zum Ziel.
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Was ändert sich mit dem revidierten KVG?
Mit dem Inkrafttreten der KVG-Änderung am 1. April 2021 erhält der Bundesrat die Aufgabe, eine Qualitätsstrategie zu erarbeiten und in Anlehnung an diese alle vier Jahre Ziele für die Qualitätsentwicklung festzulegen. Das revidierte Gesetz schafft neue Instrumente und betrifft alle Akteure im Gesundheitswesen.
<ul>
<li>Der Bundesrat agiert als strategisches Organ. Er setzt eine <a href="https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/organisation/ausserparlamentarische-kommissionen/eidgenoessische-qualitaetskommission-eqk.html">Eidgenössische Qualitätskommission (EQK)</a></li>
<li>Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamtschweizerisch geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung ab (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_58_a">Qualitätsverträge; Art. 58a KVG</a>).</li>
<li>Die Leistungserbringer sind verpflichtet, diese Qualitätsverträge einzuhalten (Art. 58a Abs. 6 KVG).</li>
</ul>
<a href="https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-qualitaetssicherung.html">Weiterführende Informationen</a> des Bundes -
Was regelt Art. 58a KVG?
<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_58_a" target="_blank" rel="noopener">Art. 58a KVG</a> verlangt in allen Versorgungsbereichen Qualitätsverträge. Darin müssen die Vertragspartner (Verbände der Leistungserbringer und Verbände der Versicherer) mindestens Folgendes regeln:
a. die Qualitätsmessungen;
b. die Massnahmen zur Qualitätsentwicklung;
c. die Zusammenarbeit der Vertragspartner bei der Festlegung von Verbesserungsmassnahmen;
d. die Überprüfung der Einhaltung der Verbesserungsmassnahmen;
e. die Veröffentlichung der Qualitätsmessungen und der Verbesserungsmassnahmen;
f. die Sanktionen bei Verletzungen des Vertrags;
g. das Vorlegen eines Jahresberichts über den Stand der Qualitätsentwicklung gegenüber der Eidgenössischen Qualitätskommission und dem Bundesrat. -
Was verändert sich bezüglich Nationalem Qualitätsvertrag ANQ?
Bisher gab es im stationären Bereich des Schweizer Gesundheitswesens einen Nationalen Qualitätsvertrag, den Nationalen Qualitätsvertrag ANQ. Dieser regelt die Qualitätsmessungen im stationären Bereich von Akut-, Psychiatrie- und Rehaspitälern und -kliniken. Neu sind auch Elemente der Qualitätsentwicklung gemäss Gesetz in allen Versorgungsbereichen zu regeln. Ob und welche zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Qualitätsverbesserung der ANQ langfristig übernehmen wird, ist Gegenstand der aktuellen internen Diskussion (vgl. <a href="https://www.anq.ch/wp-content/uploads/2024/01/ANQ_Q-Vertrag_Anhang_Qualitaetsentwicklung_messen-verbessern.pdf" target="_blank" rel="noopener">Anhang Nationaler Qualitätsvertrag ANQ</a>).